Studienrecht

Von der Zulassung bis zum Studienabschluss haben Sie Rechte und Pflichten, die das Studium regeln. Diese Rechte und Pflichten sind im Universitätsgesetz 2002, Satzung der Universität Wien sowie konsolidierte  Curricula beschrieben.

Nach Studienprogrammleitung ist Büro Studienpräses Ihre Ansprechstelle für universitäre studienrechtliche Fragen und deren Umsetzung. U. a. sind die folgende Aufgabengebiete besonders relevant:

Studierende haben nach § 59 Universitätsgesetz eine Reihe von Rechten und Pflichten. U.a. sind die folgenden für Ihre Studium und Prüfungen besonders relevant:

  • Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden. Wenden Sie an Ihr SPL für weitere Informationen
  • Studierende haben das Recht die mündliche Prüfung in Anwesenheit einer Vertrauensperson abzulegen
  • Studierende, die eine Prüfung oder prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung aus einem wichtigen Grund abbrechen, werden abgemeldet. Bei Abbruch von Prüfungen oder prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen ohne wichtigen Grund nun vorgelegte Unterlagen werden beurteilt. Wichtige Gründe sind z.B. Krankheitszustände wie plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, länger andauernde Erkrankung, usw.
  • Bei nicht prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen, Studierende dürfen negativ beurteilte Prüfungen dreimal wiederholen (insgesamt vier Prüfungsantritte). (Ab dem Studienjahr 2022/2023 (ab 1.10.2022) sind Studierende außerdem berechtigt, die letzte Prüfung des Studiums ein weiteres, also fünftes Mal zu wiederholen.) Für nicht prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen gilt: Die dritte Wiederholung (also der vierte Antritt) einer Prüfung ist kommissionell (mündlich oder schriftlich) abzuhalten - auf Wunsch der*des Studierenden auch schon die zweite Wiederholung (= dritter Antritt). Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen gibt es keine kommissionelle Prüfung; Sie müssen erneut absolviert werden
  • Es ist zu erwarten, dass Ihre Prüfungen binnen 4 Wochen (28 Kalendartagen) beurteilt werden; bei einer groben Überschreitung dieser Frist wenden Sie sich bitte an Ihren SPL. Studierende haben das Recht eine negativ beurteilte Prüfung, die schweren formalen Mangel aufweist, anzufechten. (Schwere Mängel sind z.B. unzureichende Prüfungszeit, unleserliche Prüfungsfragen, zu wenig gestellte Fragen, kein Prüfungsprotokoll, usw.) Eine Anfechtung ist binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung bei der/dem Studienpräses einzubringen und wird bescheidmäßig erledigt. Die Beurteilung einer Prüfung per se kann nicht angefochten werden, es muss sich um einen schweren Formalfehler handeln. 
  • Binnen 6 Monaten ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Studierende haben das Recht zur Einsicht des Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokoll. Studierende haben das Recht Beurteilungsunterlagen zu vervielfältigen (ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen und Antwortmöglichkeiten).